BGBl. II Nr. 223/2016
Änderung der Schulzeitverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 8
… 8 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die
1. Werkschulheime,
2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
4. Fachschulen für Sozialberufe,
5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
6. Bauhandwerkerschulen,
7. Schulen für Tourismus,
8. Höhere Lehranstalten Schulen für wirtschaftliche Berufe,
9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.