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BGBl. II Nr. 226/2016

kundgemacht 16.08.2016 RIS↗
Änderung der AEV Kohleverarbeitung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Kohleverarbeitung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 226/2016× zu AEV Kohleverarbeitung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung) 18 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Schlussteil; Abs 3 Z 1 bis Z 5; Abs 4; Abs 5 Z 1 lit c, lit d, lit f, Z 2 lit a, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h (neu) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 28.11.1998 – 16.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 346/1997 · danach: BGBl. II Nr. 226/2016 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 17.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 226/2016 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. mit den Tätigkeiten
(2) 1. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden. Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen,
(3) 2. Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: Brikettieren von Kohlen oder
1 3. Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen; Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz wässriger Medien
2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Brikettieren von Kohlen;
3. Reinigen (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abluft und wäßrigen Kondensaten Abwasser aus Tätigkeiten der Z 1 Betrieben oder 2 unter Einsatz wäßriger Medien. Anlagen mit den Tätigkeiten
(4) 1. Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen,
1 2. Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen; Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle – Leichtöl, Schwefelverbindungen),
2 3. Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle - Leichtöl, Schwefelverbindungen); Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer oder
3 4. Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer; Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger Medien
4. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger Medien. in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.
(53) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
1. Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 1 oder 4 2 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung ( AAEV);, BGBl. Nr. 186/1996),
2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);,
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);,
4. Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle - – Leichtöl - – Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation; oder
5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 1 und 4 2.
(64) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 1 oder 4 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV.
(75) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 1 oder 4 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Bei bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 1
a) Einsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als 10 mm;
b) Einsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der Kohleaufbereitung;
c) weitestgehende Kreislaufführung des in der Naßaufbereitung Nassaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
d) Rückführung wäßriger wässriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
e) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
f) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. 325/1990). I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013).
2. Bei bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 2
a) Einsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak, Schwefelverbindungen, Kohle - – Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
b) Einsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
c) bei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des Kokslöschwassers; Einsatz des belasteteten Prozeßwassers aus der Kokerei oder belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen Prozessabwässer, die beträchtliche organische Belastungen aufweisen, sind nicht als Kokslöschwasser zu verwenden;
d) weitestgehende Kreislaufführung des Prozeßwassers Prozesswassers sowie der wäßrigen wässrigen Kondensate aus der Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 0,4 m3 pro Tonne eingesetzter Steinkohle erzielt wird;
e) Einsatz automatenunterstützter Prozeßleit- Prozessleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion, Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren (inklusive Nitrifikation und Denitrifikation) für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 2002); Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozeß. Verkokungsprozess;
h) Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige PAK-Messungen inklusive der Stoffe Anthracen und Naphthalin.
Schlagworte
Abwasserschmutzfracht, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Transportverfahren, Kohlentrocknung, Aufbereitungsprozeß Aufbereitungsprozess, Direkteinleiter, Kokereigasreinigung, Abwasserschmutzfracht Prozessleitsystem