BGBl. II Nr. 230/2016
Änderung der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12aneu
Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen
Paragraph 12 a,
Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.