BGBl. II Nr. 230/2016
Änderung der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändert
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22.
Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 11 9 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.