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BGBl. II Nr. 245/2016

kundgemacht 08.09.2016 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2016× zu Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 22 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1996 – 08.09.2016 · idF BGBl. Nr. 300/1996 · danach: BGBl. II Nr. 245/2016 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 09.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 245/2016 § 20↗RIS↗
Verwendungsbezeichnung „Attaché“
§ 20.
(1) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des höheren Dienstes sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten provisorischen Beamten des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen..., auf die § 19 nicht anzuwenden ist.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben provisorische Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist.