BGBl. II Nr. 245/2016
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1; Abs 2
Verwendungsbezeichnung „Attaché“
§ 20.
(1) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des höheren Dienstes sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten provisorischen Beamten des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen..., auf die § 19 nicht anzuwenden ist.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben provisorische Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist.