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BGBl. II Nr. 31/2016

kundgemacht 29.01.2016 RIS↗
Messgeräteverordnung 2016 und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung 2016) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eich-Zulassungsverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1; Abs 3 Z 2
in Kraft 01.01.1994 – 29.01.2016 · idF BGBl. Nr. 785/1992 · danach: BGBl. II Nr. 31/2016 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 30.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 31/2016 § 25↗RIS↗
§ 25.
(1) Ist in den Eichvorschriften der Ort der EWG-Ersteichung EG-Ersteichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Meßgeräten die Eichung an dem von der Eichbehörde hierfür bestimmten Ort.
(2) Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Meßgeräten hat der letzte Eichvorgang am Aufstellungsort zu erfolgen.
(3) Insbesondere dann, wenn die Eichung nicht in ständigen Amtsstellen vorgenommen wird, kann die Eichbehörde vom Antragsteller verlangen,
1. ihm die Normalgeräte sowie die angemessenen Prüfungshilfsmittel und das fachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, die für die Eichung erforderlich sind,
2. eine Ausfertigung der EWG-Zulassungsbescheinigung EG-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.