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BGBl. II Nr. 31/2016

kundgemacht 29.01.2016 RIS↗
Messgeräteverordnung 2016 und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung 2016) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eich-Zulassungsverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1; Abs 2; Abs 6; Abs 7
in Kraft 22.07.2006 – 29.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 274/2006 · danach: BGBl. II Nr. 31/2016 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 30.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 31/2016 § 26↗RIS↗
Abschnitt X
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26.
(1) Die Verordnung tritt - – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen - – mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten
1. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau betreffend die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 162/1953, und
2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Ausführung der bei der Eichung zu verwendenden Stempel (Eichstempelverordnung), BGBl. Nr. 239/1950, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 lit. 9 sowie der Abschnitt IX treten mit dem Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1) in Kraft.
(3) Eine Erteilung von innerstaatlichen Zulassungen sowie EWG-Zulassungen für die in § 1 Abs. 1 der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, angeführten Messgeräte ist ab dem 30.Oktober 2006 unzulässig.
(4) § 23 Z 3 tritt mit 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 und 4 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.
--------------------------------------------------------------------- (6) Eine Erteilung von EG-Bauartzulassungen ist ab dem 30. November 2015 unzulässig.
*1 (7) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen Wird die Gültigkeit der EG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für Messgeräte, die bereits in Gebrauch sind.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Das EWR-Abkommen ist mit 1.1.1994 in Kraft getreten, vgl. BGBl. Nr. 909/1993 und BGBl. Nr. 917/1993.
Schlagworte
Übergangsbestimmung