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BGBl. II Nr. 31/2016

kundgemacht 29.01.2016 RIS↗
Messgeräteverordnung 2016 und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung 2016) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eich-Zulassungsverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1994 – 29.01.2016 · idF BGBl. Nr. 785/1992 · danach: BGBl. II Nr. 31/2016 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 30.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 31/2016 § 3↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung
§ 3.
(1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Zulassung
1. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
2. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
3. einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.