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BGBl. II Nr. 424/2016

kundgemacht 22.12.2016 RIS↗
Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung und der Zeugnisformularverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung und die Zeugnisformularverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 424/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungsbeurteilungsverordnung 12 § 0↗RIS↗
§ 13geändertlit i
in Kraft 01.09.2012 – 22.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 185/2012 · danach: BGBl. II Nr. 424/2016 § 13↗RIS↗
in Kraft 23.12.2016 – 12.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 424/2016 · danach: BGBl. II Nr. 264/2020 § 13↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13.
Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
a) in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
b) in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
d) im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
e) im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
f) in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
g) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
h) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
i) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.