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BGBl. II Nr. 424/2016

kundgemacht 22.12.2016 RIS↗
Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung und der Zeugnisformularverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung und die Zeugnisformularverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 424/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 26 § 0↗RIS↗
§ 11geändert
in Kraft 14.04.2015 – 22.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 77/2015 · danach: BGBl. II Nr. 424/2016 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 23.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 424/2016 § 11↗RIS↗
Übergangsbestimmung zu § 6
§ 11.
In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß § 6 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.