BGBl. II Nr. 50/2016
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV)
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1
Kosten der Abfrageberechtigung
§ 14.
(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 1.100 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.