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BGBl. II Nr. 50/2016

kundgemacht 17.02.2016 RIS↗
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV)
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 50/2016× zu MeldeV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 43 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 2 (neu), Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4, Anm (entfallen)
in Kraft 26.02.2010 – 17.02.2016 · idF BGBl. II Nr. 65/2010 · danach: BGBl. II Nr. 50/2016 § 17↗RIS↗
in Kraft 18.02.2016 – 31.03.2017 · idF BGBl. II Nr. 50/2016 · danach: BGBl. II Nr. 88/2017 § 17↗RIS↗
In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen Änderungsdienst ZMR
§ 17.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2001, außer Kraft. Ein Verlangen nach § 16c MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenanwendung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt Die Höhe der für die Wanderungsstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 152/1995, außer Kraft. Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenanwendung und beträgt:
1. für die Anbindung bei
a. 0 – 100.000 Datensätzen
€ 3.000
b. 100.001 – 500.000 Datensätzen
€ 4.000
c. mehr als 500.000 Datensätzen
€ 5.000
2. für den laufenden Betrieb bei
a. 0 – 100.000 Datensätzen
€ 4.000 / Kalenderjahr
b. 100.001 – 500.000 Datensätzen
€ 11.000 / Kalenderjahr
c. mehr als 500.000 Datensätzen
€ 21.000 / Kalenderjahr
3. für die Lieferung der ZMR-Daten gemäß § 16c letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.
(3) Bereits auf Grund der Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung benannte Verantwortliche gelten als nach dieser Verordnung benannt und erteilte Zertifikate als nach dieser Verordnung erteilt. Ebenso bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in Geltung. Die Bereitstellung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Bereitstellung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenanwendung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.
(4) Die §§ 1 Z 3, 6a, 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. § 15 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Bereitstellung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Nach- oder Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung der Tabelle gemäß Abs. 3 in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2010)
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