Absatz eins,Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
BGBl. II Nr. 50/2016
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV)
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte
Paragraph 18,
- Absatz 2,Nach erfolgter Authentifizierung des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte sind dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Betreiber des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
- Absatz 3,Der Betreiber hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 4,Der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016.