BGBl. II Nr. 94/2016
Änderung der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und der Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1
Anwendung von Bestimmungen der VbA
§ 1.
(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,
… 4 unveränderte Absätze
2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.