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BGBl. I Nr. 100/2016

kundgemacht 30.11.2016 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2538 § 0↗RIS↗
§ 389aneu
in Kraft ab 18.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 100/2016 § 389a↗RIS↗

Bankguthaben

Paragraph 389 a,

Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erlassen, weil der Gegner ein Guthaben bei einer Bank hat, so hat die gefährdete Partei im Antrag und während des Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich das Gericht zu informieren, wenn

  1. Ziffer eins
    sie gegen denselben Gegner der gefährdeten Partei im Hinblick auf die Sicherung derselben Geldforderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragte, einen solchen Beschluss erwirkte und inwieweit dieser ausgeführt wurde,
  2. Ziffer 2
    ein solcher Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde oder
  3. Ziffer 3
    ein solcher Beschluss widerrufen oder abgeändert wurde.