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BGBl. I Nr. 106/2016

kundgemacht 07.12.2016 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 106/2016 § 14↗RIS↗

Feststellungen der Bundeswahlbehörde

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der gültigen Eintragungen;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gelten.
  2. Absatz 2,Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht.
  3. Absatz 3,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.