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BGBl. I Nr. 106/2016

kundgemacht 07.12.2016 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 106/2016 § 15↗RIS↗

Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 15,

Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde (§14) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Bundeswahlbehörde steht ihnen jedoch nicht zu.