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BGBl. I Nr. 106/2016

kundgemacht 07.12.2016 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 106/2016 § 17↗RIS↗

Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 7,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 9, Absatz 2, geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
  3. Absatz 3,Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.