BGBl. I Nr. 11/2016
Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Gebühren und Abgaben
§ 11.
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.
(2) Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sind von der Körperschaftsteuer befreit.