BGBl. I Nr. 110/2016
Aufhebung des § 33 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 33 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33aufgehoben
Paragraph 33,
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Artikel 144, B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.