BGBl. I Nr. 114/2016
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändert
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
§ 23.
Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 13b bis 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs. 1 und 3 bis 6, 18c Abs. 1, 18d, 18e sowie 18g bis 18i zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.