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BGBl. I Nr. 117/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 116 § 0↗RIS↗
§ 23geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1950 – 31.05.2017 · idF BGBl. Nr. 104/1949 · danach: BGBl. I Nr. 117/2016 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.06.2017 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 117/2016 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 23↗RIS↗
Bekanntmachung durch Edikt.
§ 23.
(1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses an auf der Amtstafel Website des Finanzamtes anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
(2) Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, daß dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.
1. das Edikt auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werde,
2. oder, namentlich bei geringerem Werte der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete die Gegenstände sich befinden oder die Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.
(3) Der Abgabenschuldner kann verlangen, daß mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten auch andere der in Abs. (1) und (2) angegebenen Verlautbarungsarten verbunden werden.