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BGBl. I Nr. 117/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 116 § 0↗RIS↗
§ 51ageändert
in Kraft 01.01.2010 – 30.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 151/2009 · danach: BGBl. I Nr. 117/2016 § 51a↗RIS↗
in Kraft 31.12.2016 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 117/2016 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 51a↗RIS↗
Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer
§ 51a.
Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß § 46a Abs. 3 Z 4 sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.