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BGBl. I Nr. 117/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) 24 § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 31.12.2016 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 117/2016 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 5↗RIS↗

Sonderzahlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (Paragraph eins,) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach Paragraph 2, Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Paragraph 2,) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.
    2. Ziffer 2
      Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins,,
      1. Litera a
        die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten
        0,211%,
      2. Litera b
        die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten
        0,258%.
      Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
    4. Ziffer 4
      Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (Paragraph 214, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.
  2. Absatz 2,Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.