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BGBl. I Nr. 118/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) 217 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.11.2009 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 66/2009 · danach: BGBl. I Nr. 118/2016 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018 § 13↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten
§ 13.
(1) Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
2. einen Geschäftsplan, in dem die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
3. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche des FM-GwG und der Terrorismusfinanzierung Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;
4. die Firma und die Anschrift des Zahlungsinstitutes;
… 12 unveränderte Absätze
5. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9 und 10) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.
(2) Die FMA hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen und insbesondere weitere Angaben verlangen. Im Zuge der Prüfung der Angaben hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen bezüglich der Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle gemäß Abs. 1 Z 5 und der Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 3 einzuholen und zu berücksichtigen. Für den Fall, dass aus den im Rahmen der gemäß Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass der Geschäftsleiter der Zweigstelle zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sind über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
(3) Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Organisationsstrukturen und die Finanzlage des Zahlungsinstitutes sowie die Eignung der internen Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle anzuzweifeln, hat sie
1. die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von einem Monat nach Einlangen aller Angaben der gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln;
2. dem Zahlungsinstitut gegenüber darüber binnen der Frist gemäß Z 1 bescheidmäßig abzusprechen und
3. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 betreffend den Aufnahmemitgliedstaat, die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste, die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und die Anschrift der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen.
(4) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen einem Monat nach Einlangen aller Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.
(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens einen Monat nach Erhalt der Unterlagen vom Zahlungsinstitut durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(6) Zahlungsinstitute, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der Dienstleistungsfreiheit erstmals Zahlungsdienste erbringen oder die Arten ihrer dort angebotenen Zahlungsdienste ändern möchten, haben dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
1. den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen;
2. die in Abs. 1 Z 2 genannten Angaben über die Art der beabsichtigten Geschäfte.
(7) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Nach Ablauf eines Monats, nachdem die FMA die Anzeige gemäß Abs. 6 erhalten hat, kann das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Zahlungsdienste im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbringen.
(8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung der nach Abs. 1 oder 6 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016