Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 120/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 113 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2
in Kraft 01.04.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 16/2013 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 120/2016 § 10↗RIS↗
Gästeverzeichnis
§ 10.
(1) Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Verzeichnis über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis), aus dem die Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten in das Gästeverzeichnis, dessen Form sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind drei sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.