Absatz eins,Zur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß Paragraph 29, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.
BGBl. I Nr. 120/2016
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aneu
Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten
Paragraph 3 a,
- Absatz 2,Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und – soweit es sich um Meldedaten gemäß Paragraph eins, handelt – im Melderegister weiterzuverarbeiten.