BGBl. I Nr. 120/2016
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertText, Z 4, Z 5
Inhalt der Eintragung – Tod
§ 30.
Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1. der letzte Wohnort;
2. der Zeitpunkt und Ort des Todes;
3. gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
4. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
5. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
6. bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie
7. das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.