BGBl. I Nr. 120/2016
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändertAbs 1 Z 6, Z 7; Abs 2
… 6 unveränderte Absätze
Urkunden über Todesfälle
§ 57.
(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:
1. die Namen des Verstorbenen;
2. das Geschlecht des Verstorbenen;
3. den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
4. den letzten Wohnort des Verstorbenen;
5. den Zeitpunkt und Ort des Todes;
6. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
7. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
8. das Datum der Ausstellung;
9. die Namen des Standesbeamten;
10. im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
(2) Für totgeborene Kinder wird eine eigene Die Urkunde ausgestellt. Diese über Totgeburten hat zu enthalten:
1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
… 6 unveränderte Absätze
2. das Geschlecht des Kindes;
3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
4. die Namen der Eltern;
5. das Datum der Ausstellung;
6. die Namen des Standesbeamten.
(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.