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BGBl. I Nr. 121/2016

kundgemacht 31.12.2016 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 14 § 0↗RIS↗
§ 30aneu
in Kraft 01.01.2017 – 31.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 121/2016 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 30a↗RIS↗

Recht auf einen Verteidiger

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.
  2. Absatz 2,Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (Paragraph 59, Absatz 3, StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers zu informieren.