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BGBl. I Nr. 121/2016

kundgemacht 31.12.2016 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 129 § 0↗RIS↗
§ 287geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 121/2016 § 287↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 121/2016 § 287↗RIS↗
§ 287.
(1) Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 230a. Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.
(2) Zuerst trägt der Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Strafverfahrens vor und bezeichnet die vom Beschwerdeführer aufgestellten Nichtigkeitsgründe und die sich daraus ergebenden Streitpunkte, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äußern.
(3) Hierauf erhält der Beschwerdeführer das Wort zur Begründung seiner Beschwerde und sodann sein Gegner zur Erwiderung. Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung. Ist ein Teil nicht erschienen, so wird dessen Beschwerdeschrift oder Gegenausführung vorgelesen. Hierauf zieht sich der Gerichtshof in sein Beratungszimmer zurück.