Absatz eins,Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen bzw. diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner).
BGBl. I Nr. 19/2016
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
2. Abschnitt
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich
Anträge
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen:
- Ziffer einseine Beschreibung des Kulturgutes,
- Ziffer 2eine Erklärung, dass es sich um ein Kulturgut gemäß Paragraph 2, handelt, sowie
- Ziffer 3eine Erklärung, dass das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
- Absatz 3,Das Fehlen einer Unterlage nach Absatz 2, ist ein verbesserungsfähiger Mangel.