Absatz eins,Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
BGBl. I Nr. 19/2016
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren
Paragraph 11,
- Absatz 2,Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Mitgliedstaat, hat das Gericht die zuständige Zentrale Stelle in Österreich von dem Antrag sowie seiner Entscheidung über diesen Antrag unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 3,Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.