Absatz eins,Soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
BGBl. I Nr. 19/2016
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Erlöschen des Anspruchs
Paragraph 12,
- Absatz 2,Für Kulturgüter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, die im ersuchenden Staat zu einer öffentlichen Sammlung gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen angeführt sind, gilt Folgendes:
- Ziffer einsUnabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates erlischt der Rückgabeanspruch 75 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
- Ziffer 2Ist der Rückgabeanspruch nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates unverjährbar, so erlischt der Rückgabeanspruch nicht.
- Ziffer 3Ist in einem bilateralen Abkommen eine Frist von mehr als 75 Jahren festgelegt, so erlischt der Rückgabeanspruch nach Ablauf dieser längeren Frist.