Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 19/2016

kundgemacht 13.04.2016 RIS↗Parlament↗
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 14.04.2016 – 24.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 19/2016 § 12↗RIS↗

Erlöschen des Anspruchs

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
  2. Absatz 2,Für Kulturgüter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, die im ersuchenden Staat zu einer öffentlichen Sammlung gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen angeführt sind, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates erlischt der Rückgabeanspruch 75 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
    2. Ziffer 2
      Ist der Rückgabeanspruch nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates unverjährbar, so erlischt der Rückgabeanspruch nicht.
    3. Ziffer 3
      Ist in einem bilateralen Abkommen eine Frist von mehr als 75 Jahren festgelegt, so erlischt der Rückgabeanspruch nach Ablauf dieser längeren Frist.