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BGBl. I Nr. 19/2016

kundgemacht 13.04.2016 RIS↗Parlament↗
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 14.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 19/2016 § 13↗RIS↗

Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß Paragraph 4, unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Zeitpunkt der Antragstellung unrechtmäßig wäre und der Rückgabeanspruch noch nicht erloschen ist.
  2. Absatz 2,Die Beweislast trifft den ersuchenden Staat.