Absatz eins,Besteht die Gefahr, dass unrechtmäßig eingeführtes Kulturgut einer Rückgabe an den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, entzogen wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamts bzw. – in Fällen, die Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG, betreffen – des Österreichischen Staatsarchivs das Kulturgut zu verzeichnen oder seine zwangsweise Verwahrung oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
BGBl. I Nr. 19/2016
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Sicherungsmaßnahmen
Paragraph 22,
- Absatz 2,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, steht dem Bundesdenkmalamt bzw. dem Österreichischen Staatsarchiv als Partei das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5 und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.