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BGBl. I Nr. 22/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabakgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 20162 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2016 – 19.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 5/2015 · danach: BGBl. I Nr. 22/2016 § 2↗RIS↗
in Kraft 20.05.2016 – 19.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 22/2016 § 2↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Verbot des Inverkehrbringens
§ 2.
(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
1. die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2. die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen in einer anderen Packungsgröße als Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 oder 25 Stück ist verboten Zigaretten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)
§ 2geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 20.05.2016 – 19.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 22/2016 § 2↗RIS↗
in Kraft 20.05.2017 – 19.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 22/2016 · danach: BGBl. I Nr. 68/2026 § 2↗RIS↗
Verbot des Inverkehrbringens
§ 2.
(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 3 4 bis 7 10e oder auf ihrer Grundlage nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2. die für einen anderen Tabak zum oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
3. Kautabak
ist verboten.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)