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BGBl. I Nr. 26/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 2471 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.06.2009 – 31.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 26/2016 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.06.2016 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 26/2016 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 § 28↗RIS↗
Bestimmung der Zuständigkeit
§ 28.
(1) Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG).