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BGBl. I Nr. 27/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016
Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 01.10.2015 – 31.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 99/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016 § 19↗RIS↗

Rechnungslegung und Prüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dem Jahresabschluss ist ein Bericht anzuschließen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft, über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des Standes der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge enthält. Hat die Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen. Jahresabschluss und Bericht sind auf der Website der Verwertungsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.