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BGBl. I Nr. 28/2016

kundgemacht 02.06.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und Aufhebung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert und die Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien 6 § 0↗RIS↗
§ 11baufgehoben
in Kraft 01.07.2014 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 40/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2016 § 11b↗RIS↗

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Sprengel der in Wien errichteten Gerichtshöfe erster Instanz jeweils die Wiener Bezirke römisch eins bis römisch 23 sowie ab 1. Juli 2016 auch die in Paragraph 4, angeführten Gemeinden in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass lediglich für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2016 beim Landesgericht St. Pölten anhängig gemacht worden sind, dieses Landesgericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuständig bleibt.
  2. Absatz 2,Die Anhängigkeit nach Absatz eins, bemisst sich grundsätzlich danach, ob eine verfahrenseinleitende Eingabe vor dem 1. Juli 2016 beim Landesgericht St. Pölten eingelangt ist. In Strafverfahren ist ein Verfahren im Sinn des Absatz eins, beim Landesgericht St. Pölten anhängig, wenn die Anklage bei diesem vor dem 1. Juli 2016 eingebracht wurde.
  3. Absatz 3,Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Absatz eins und 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten für anhängige Sachen des Firmenbuchs, die Unternehmen mit dem Sitz in einer der in Paragraph 4, angeführten Gemeinden betreffen, geht auf das Handelsgericht Wien über. Das Landesgericht St. Pölten hat solche Registersachen dem Handelsgericht Wien zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch, die solche Unternehmen betreffen, dem Handelsgericht Wien zur Bildung der Register mitzuteilen.