Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 35/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 18.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 35/2016 § 22↗RIS↗

4. Hauptstück
Zugang zu Zahlungskonten

Nichtdiskriminierung

Paragraph 22,

Ein Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, der ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto in Österreich beantragt, darf vom Kreditinstitut nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes, Geschlechts, Alters, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.