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BGBl. I Nr. 35/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 18.09.2016 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 35/2016 · danach: BGBl. I Nr. 17/2018 § 27↗RIS↗

Rahmenverträge und Kündigung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Rahmenverträge über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den Bestimmungen des ZaDiG, sofern in Absatz 2 bis 4 nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt;
    2. Ziffer 2
      über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;
    3. Ziffer 3
      der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;
    4. Ziffer 4
      der Verbraucher hat in der Europäischen Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;
    5. Ziffer 5
      der Verbraucher hat in der Folge bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ein zweites Zahlungskonto eröffnet, das ihm die Nutzung der in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Dienste ermöglicht;
    6. Ziffer 6
      gegen den Verbraucher wird wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter Anklage gemäß Paragraph 210, Absatz eins, StPO erhoben;
    7. Ziffer 7
      der Verbraucher hat das Zahlungskonto wiederholt für die Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt 140 aus 1979,, genutzt;
    8. Ziffer 8
      der Verbraucher hat eine Änderung des Rahmenvertrags abgelehnt, die das Kreditinstitut allen Inhabern der bei ihm geführten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen wirksam angeboten hat.
  3. Absatz 3,Im Fall einer Kündigung aus den in Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Gründen muss das Kreditinstitut den Verbraucher mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Ziffer eins, oder 3, ist die Kündigung sofort wirksam.
  4. Absatz 4,Das Kreditinstitut hat den Verbraucher im Kündigungsschreiben über die Möglichkeit zu informieren, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, bei der FMA eine Beschwerde gegen die Kündigung einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Verbraucher die Kontaktdaten dieser Einrichtungen mitzuteilen sind.