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BGBl. I Nr. 4/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Infrastrukturgesetz (E-InfrastrukturG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 § 3↗RIS↗

Ziele des Gesetzes

Paragraph 3,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch

  1. Ziffer eins
    die Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen;
  2. Ziffer 2
    Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energienetze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;
  3. Ziffer 3
    das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;
  4. Ziffer 4
    der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;
  5. Ziffer 5
    über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere
    1. Litera a
      die Vollendung des Energiebinnenmarkts,
    2. Litera b
      die Gewährleistung der Versorgungssicherheit,
    3. Litera c
      die Verringerung der Treibhausgasemissionen,
    4. Litera d
      die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und
    5. Litera e
      die Verbesserung der Energieeffizienz,
womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) und die Öffentlichkeitsbeteiligung näher geregelt.