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BGBl. I Nr. 4/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Infrastrukturgesetz (E-InfrastrukturG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 § 4↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Energie-Infrastrukturbehörde“: jene Bundesbehörde, die gemäß Artikel 8, der TEN-E-VO für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist (Paragraph 6,);
    2. Ziffer 2
      „Regulierungsbehörde“: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, eingerichtete Energie-Control Austria;
    3. Ziffer 3
      „Vorhaben“: eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien (Anhang römisch zwei der TEN-E-VO) fallen;
    4. Ziffer 4
      „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, „PCI“: ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang römisch eins der TEN-E-VO angeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und –gebiete erforderlich und das Bestandteil der in Artikel 3, TEN-E-VO genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;
    5. Ziffer 5
      „Vorhabenträger“:
      1. Litera a
        einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder
      2. Litera b
        im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;
    6. Ziffer 6
      „Genehmigungsbehörden“: die nach den Materiengesetzen für die Genehmigung eines Vorhabens zuständigen Behörden;
    7. Ziffer 7
      „UVP-Behörde“: die nach dem UVP-G 2000 für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständige Behörde;
    8. Ziffer 8
      „Zeitplan“: den von den zuständigen Genehmigungsbehörden gemeinsam mit der Energie-Infrastrukturbehörde festzulegenden Ablaufplan für das Genehmigungsverfahren;
    9. Ziffer 9
      „Regionale Gruppen“: die Regionalen Gruppen im Sinne des Artikel 3, TEN-E-VO.
  2. Absatz 2,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.