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BGBl. I Nr. 4/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Infrastrukturgesetz (E-InfrastrukturG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 § 7↗RIS↗

Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Artikel 8, Absatz 3, Litera c, TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
      1. Litera a
        die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
      2. Litera b
        die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
      3. Litera c
        die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;
  2. Absatz 2,Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.