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BGBl. I Nr. 44/2016

kundgemacht 13.06.2016 RIS↗Parlament↗
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG sowie Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Heimarbeitsgesetzes 1960, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 93 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 5
in Kraft 01.08.2009 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 · danach: BGBl. I Nr. 44/2016 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 44/2016 § 5↗RIS↗
II. Hauptstück
Allgemeine Schutzbestimmungen
Meldung bei Vergabe von Heimarbeit
§ 5.
(1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Träger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
… 9 unveränderte Absätze
1. Name,
2. Art des Betriebes,
3. Anschrift und Telefonnummer,
4. Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
1. Vor- und Familienname,
2. Anschrift,
3. Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
4. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk zuständigen Träger der Auftraggeber seinen Standort hat, Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat Träger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.
(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.