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BGBl. I Nr. 44/2016

kundgemacht 13.06.2016 RIS↗Parlament↗
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG sowie Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Heimarbeitsgesetzes 1960, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 44/2016 § 48↗RIS↗

Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
    5. Ziffer 5
      Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
    6. Ziffer 6
      die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
    8. Ziffer 8
      das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
    9. Ziffer 9
      die Vollstreckungsmittel;
    10. Ziffer 10
      die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
  3. Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung;
    2. Ziffer 2
      eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.