Absatz eins,Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
BGBl. I Nr. 44/2016
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG sowie Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Heimarbeitsgesetzes 1960, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
Paragraph 48,
- Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
- Ziffer 2die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
- Ziffer 3die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
- Ziffer 4eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- Ziffer 5Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
- Ziffer 6die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
- Ziffer 7Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
- Ziffer 8das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
- Ziffer 9die Vollstreckungsmittel;
- Ziffer 10die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
- Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
- Ziffer einsdie zu vollstreckende Entscheidung;
- Ziffer 2eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.