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BGBl. I Nr. 51/2016

kundgemacht 08.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2016× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 426 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 4
in Kraft 25.04.2012 – 08.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 31/2012 · danach: BGBl. I Nr. 51/2016 § 9↗RIS↗
in Kraft 09.07.2016 – 31.10.2016 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 9↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
§ 9.
(1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Das technische Operat umfasst
1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,
3. die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und
4. das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.
(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
1. die Grundstücksnummer,
2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
5. die Eintragungen (§ 11).
(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.
(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.
§ 9geändertAbs 2 Z 4
in Kraft 09.07.2016 – 31.10.2016 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2016 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 9↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 9.
(1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Das technische Operat umfasst
1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,
3. die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und
4. das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde Originale.
(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
… 9 unveränderte Absätze
1. die Grundstücksnummer,
2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
5. die Eintragungen (§ 11).
(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.
(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.