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BGBl. I Nr. 56/2016

kundgemacht 11.07.2016 RIS↗Parlament↗
Schulrechtsänderungsgesetz 2016
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundessportakademiengesetz 111 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1
in Kraft 10.07.2014 – 11.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 48/2014 · danach: BGBl. I Nr. 56/2016 § 7↗RIS↗
in Kraft 12.07.2016 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 56/2016 § 7↗RIS↗
Abschlußprüfung
§ 7.
(1) Die Ausbildung zum Leibeserzieher Bewegungserzieher an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung, die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen abzuschließen.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.
(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist vom zuständigen Bundesminister zu bestellen. Der Vorsitzende muß Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtende Lehrer zu sein.
§ 7geändertÜberschrift; Abs 3
in Kraft 12.07.2016 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 56/2016 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 56/2016 § 7↗RIS↗
Abschlußprüfung Befähigungsprüfung, Abschlussprüfung
§ 7.
(1) Die Ausbildung zum Bewegungserzieher an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung, die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen abzuschließen.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.
(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist vom zuständigen Bundesminister zu bestellen. Der Vorsitzende muß Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtende Lehrer zu sein. Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Instruktorin oder zum Instruktor ist vor den die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrern als Prüferin oder Prüfer abzulegen. Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Bewegungserzieherin und zur Sportlehrerin oder zum Bewegungserzieher und zum Sportlehrer sind vor einer Kommission abzulegen, deren Vorsitzende oder Vorsitzender vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Expertin oder Experte auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind die die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrer als Prüferinnen oder Prüfer.