BGBl. I Nr. 56/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
Paragraph 6 b,
Die Abgeltungen gemäß Anlage römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, sind abweichend von Paragraph 6, Absatz 14, Ziffer 2, auf die im Schuljahr 2015/16 zum Haupttermin abgehaltenen neuen Reifeprüfungen, neuen Reife- und Diplomprüfungen, neuen Diplomprüfungen sowie neuen Abschlussprüfungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,) anzuwenden. Hierbei finden für die an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik abzunehmenden Prüfungen die in Anlage römisch eins Abschnitt römisch drei für die berufsbildenden höheren Schulen vorgesehenen Abgeltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Jahrgangsvorständin oder des Jahrgangsvorstandes die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand treten.